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Rechtliche Grundlagen

Die Maßnahmen des Waldbrandschutzes können drei wesentlichen Bereichen zugeordnet werden: Waldbrandprävention, -bekämpfung und -nachsorge.
Während die Waldbrandprävention und die -nachsorge dem Waldbesitzer und damit einhergehend auch der Forstbehörde obliegen, zählt die Bekämpfung zur Aufgabe der zuständigen Kommunen und Landkreise.
Die Verantwortlichkeit zur Waldbrandnachsorge ist den Waldbesitzern vielfach nicht bekannt. Aus diesem Grund wird eine übersichtliche Darstellung der gesetzlichen Regelungen mit Angaben zur Waldbrandnachsorge oder Angaben, aus denen eine Verpflichtung zur Waldbrandnachsorge abzuleiten ist, benötigt.

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Die unten aufgeführte Zusammenstellung der rechtlichen Grundlagen stellt Dokumente mit konkreten Angaben zur Waldbrandnachsorge (grün hinterlegt) und Dokumente mit Angaben, aus denen die Verpflichtung der Waldbesitzenden zur Waldbrandnachsorge abgeleitet werden kann (gelb hinterlegt), dar.

Rechtl Grundlagen Nachsorge.png

Wie bereits erwähnt, obliegt der vorbeugende Waldbrandschutz dem Waldbesitzer und damit einhergehend der Forstbehörde, während der abwehrende Waldbrandschutz Aufgabe der Kommunen, Landkreise und des Landes ist.


Der vorbeugende Waldbrandschutz umfasst die Maßnahmen der Waldbrandvorsorge (Waldbrandprävention) und der Waldbrandnachsorge.


Die Waldbrandbekämpfung zählt zum abwehrenden Waldbrandschutz.


Da Maßnahmen der Waldbrandnachsorge Elemente des vorbeugenden und abwehrenden Waldbrandschutzes enthalten können, ergibt sich eine spezielle Problemstellung in der Abgrenzung, die anhand der folgenden Grafiken verdeutlicht wird:

Splittung Waldbrandnachsorge.png

Die obere Grafik stellt die strenge Abgrenzung zwischen vorbeugendem und abwehrendem Waldbrandschutz dar. In diesem Fall beziehen sich vorbeugende Maßnahmen auf die Waldbrandprävention und die Brandwache, die lediglich das Beobachten der abgelöschten Brandfläche in Form einer Brandwache zulässt. Nachlösch- und Restlöscharbeiten zählen zum abwehrenden Waldbrandschutz in Form der Brandnachsorge.


Die untere Grafik stellt die variable Abgrenzung zwischen vorbeugendem und abwehrendem Waldbrandschutz dar. In diesem Fall beziehen sich vorbeugende Maßnahmen auf die Waldbrandprävention und die Waldbrandnachsorge, die das Beobachten der abgelöschten Brandfläche in Form der Brandwache und die eigenständige Durchführung abwehrender Maßnahmen in Form der Brandnachsorge einschließen.


Durch die Verwendung von eindeutigen Schlagwörtern wie

  • vorbeugend, vorsorglich,

  • verhüten, bewahren, schützen,

  • abwehrend, bekämpfend und

  • Brandwache

in Gesetzestexten sollte für jedes Bundesland eine klare Abgrenzung möglich sein.


Die Gegenüberstellung der oben aufgeführten Waldschutz(brand)schutzparagraphen zeigte allerdings, dass die Abgrenzung für nahezu keines der Bundesländer möglich ist, da mehrere Schlagwörter in den jeweiligen Paragraphen genannt werden oder die Paragraphen zu ungenaue Angaben enthalten.


Durch Erfahrungsberichte ist bekannt, dass sogar bundeslandintern verschiedene Umsetzungsvarianten der Waldbrandnachsorge durchgeführt werden. Diese unscharfe Trennung bietet sowohl Risiken als auch Chancen. Mögliche Lösungsansätze werden für beide Abgrenzungsmöglichkeiten durch das Projekt THOR entwickelt und geprüft.

Bundeseinheitlicher Waldbrandschutzparagraph


Einen Lösungsansatz stellt ein bundeseinheitlicher Waldbrandschutzparagraph dar, der alle notwendigen Inhalte enthält, die aus den vorhandenen Wald(brand)schutzparagraphen abzuleiten sind. Dieser Ansatz würde eine bundesweite, vollständige Grundlage sowohl für die ordnungsgemäße Waldbrandnachsorge als auch für alle weiteren Waldbrandschutzmaßnahmen darstellen.

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Als notwendige Inhalte können die folgenden Schwerpunkte genannt werden:

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  • Die oder der Verantwortliche/n

  • Die Verpflichtung zum Waldbrandschutz bzw. Schutz des Waldes vor Waldbrand

  • Die Befugnis der Forstbehörde, Maßnahmen des Waldschutzes oder des vorbeugenden
    Waldbrandschutzes anzuordnen, sowie Angaben zu Maßnahmen, die nur
    für mehrere Waldbesitzer gemeinsam getroffen werden können

  • Die Möglichkeit, erforderliche Regelungen zum Waldbrandschutz
    durch Rechtsverordnung zu erlassen (Ermächtigungsgrundlage im Gesetzestext)

  • Die Kostentragung

Bundeseinheitliche Rechtsgrundlagen

Beschreibung in Bearbeitung.

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